8. März
4. DV Sportnetz Frauenfeld
24. April
Veteranentagung Kreis 1, Schaffhausen
Alle Angaben wegen Covid19 ohne Gewähr
Last Update: 23. Februar
Vor einer Weile habt Ihr ein Mail erhalten mit dem Aufruf zum Sammeln von Vereinsbons.
Hier noch wichtige Informationen:
Pro Fr. 20.– Einkaufswert gibt es bis am 12. April 2021 einen Vereinsbon im allen Migros-Supermärkten, auf shop.migros.ch und
bei sportxx.ch. Die Verseinsbons können dann unserem Verein zugeteilt werden.
Dazu könnt Ihr den QR-Code scannen oder den Code unter
https://supportyoursport.migros.ch/de/vereine/satus-frauenfeld-sportverein/ eingeben.
Wenn Ihr Euch nicht registrieren wollt oder die Bons nicht selbst eingeben wollt, dürft Ihr die Bons auch gerne jemandem aus der Rhönradriege übergeben.
Heute haben wir unsere 7 Sachen gepackt und die Schollenholzhalle in Richtung Oberwiesen verlassen. Wie man sieht, haben wir uns dort aber gut eingerichtet. Wir sind ab April 2021 bis Oktober 2021 dort am Trainieren.
Vielen lieben Dank allen, die geholfen und sichergestellt haben, dass unsere Räder heil am neuen Ort ankommen.
Das Rhönrad-Team
Liebe Vereinsmitglieder, liebe Gäste
Aufgrund der aktuellen Situation sind wir nicht in der Lage unsere Generalversammlung wie geplant im Februar durchzuführen. Da die Generalversammlung immer ein geselliger Anlass ist und dies auch so bleiben soll, hat sich die Vereinsleitung an der Sitzung vom 5. Januar 2021 einstimmig dafür ausgesprochen die GV zu verschieben.
Die 124. Generalversammlung findet nun am
Samstag, den 25. September 2021
statt. Die offizielle Einladung, ohne das bereits verschickte Protokoll der 123. GV, erfolgt im Juli 2021. Ebenso behält die Traktandenliste ihre Gültigkeit.
Rechtliche Grundlage
Gemäss FAQ des Bundesamtes für Justiz, Antwort Nr. 19:
Wenn der Veranstalter sich trotz der Möglichkeiten gemäss Art. 6b COVID-19Verordnung 2 ausser Stande sieht, eine GV durchzuführen, muss er die GV auf einen späteren Zeitpunkt verschieben. Zwar sieht das Obligationenrecht vor, dass der Verwaltungsrat die ordentliche GV innerhalb von sechs Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres einzuberufen hat. Es handelt sich bei dieser Frist allerdings nur um eine Ordnungsfrist; im Falle des Überschreitens der Frist wird weder die Versammlung ungültig, noch sind die gefassten Beschlüsse anfechtbar. Eine Neuansetzung der GV könnte somit auch erst in der zweiten Jahreshälfte erfolgen.
Wir danken Euch allen herzlichst für das Verständnis und freuen uns die Generalversammlung mit Euch GEMEINSAM durchzuführen.
Liebe Grüsse
Für die Vereinsleitung, Stephany Bigler